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💰 Zuschuss

Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 20%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
goebeke@lnvg.de
📞
0511 53333168
📞
0651/0060
🔗
www.lnvg.de

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie beim Kauf von neuen und gebrauchten Omnibussen und von Anhängern für Omnibusse zum Transport von Fahrrädern. Gefördert werden moderne, barrierefreie und umweltfreundliche Fahrzeuge. Sie erhalten die Förderung für die Erstbeschaffung von Fahrzeugen zur Einrichtung neuer Linien und zur Erweiterung oder Verdichtung bestehender Linien (gilt auch, wenn Sie eine bestehende Linie erstmalig bedienen) sowie für die Ersatzbeschaffung für vorhandene Fahrzeuge. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für neue Fahrzeuge 40 Prozent und für gebrauchte Fahrzeuge 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximalen zuwendungsfähigen Ausgaben sind abhängig von der Art des Fahrzeugs, das Sie kaufen. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.5. für Vorhaben im folgenden Jahr an die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Zuwendungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
•4.1 Die Förderung muss dem jeweiligen Nahverkehrsplan entsprechen. Eine positive Stellungnahme des Aufgabenträgers ist den Antragsunterlagen beizufügen.
•4.2 Die Fahrzeuge werden überwiegend (dies entspricht mindestens 51%) zur Erbringung von Nahverkehrsleistungen im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen eingesetzt (§ 2 Satz 1 Nr. 8 NGVFG).

Rechtsgrundlagen

§ 44 LHO

§ 2 Satz

Originalquelle ↗

Kontakt

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goebeke@lnvg.de
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0511 53333168
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0651/0060
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