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💰 Zuschuss

Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
Team6SL1@ls.niedersachsen.de
📞
0541 5845345
🔗
soziales.niedersachsen.de

Zielgruppen

jugendregionalsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareLandwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt die Gründung von Sozialgenossenschaften. Sie erhalten die Förderung vor allem für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedochEUR6.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Initiatorengruppen, die zum Beispiel aus Privatpersonen, Unternehmen oder Vertretern der Kommune bestehen, die eine Sozialgenossenschaft gründen wollen.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•3.1 Förderfähig sind Maßnahmen, wenn sie dem in Nummer 1.1 definierten Zweck dienen. In der Anlage sind die Zielgruppen und Projekte dargestellt. Eine Entscheidung, ob Projekte nach Nummer 1.4 der Anl
•3.2 Je Sozialgenossenschaft kann die Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden.
•3.3 Die Sozialgenossenschaft muss ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Niedersachsen haben und sich in Niedersachsen in das Genossenschaftsregister eintragen lassen. Dafür ist der Zuständigkeitsbereich des

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Team6SL1@ls.niedersachsen.de
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