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💰 Zuschuss

Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
PoststelleLSLueneburg@ls.niedersachsen.de
📞
04131 150
📞
04131 153295
🔗
soziales.niedersachsen.de

Zielgruppen

frauenjugendsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinHandelIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt die Arbeit von Frauenhäusern für misshandelte Frauen und ihre Kinder. Gefördert werden außerdem Beratungseinrichtungen für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS). Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme bis spätestens 1.11. für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger eines Frauenhauses, einer Beratungseinrichtung oder
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Zuwendungen können solchen Frauenhäusern, Beratungseinrichtungen und BISS gewährt werden, die über die notwendigen und geeigneten personellen und sachlichen Voraussetzungen für das bereitgehaltene Ang
•4.1 Ein Frauenhaus muss in der Regel mindestens acht Plätze für Frauen und ihre Kinder (Belegungsplatz) vorhalten. Die Belegungsplätze sollen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer entsprechen.
•4.2 BISS sind an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung möglichst vor Ort anzugliedern. Sie decken das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion ab. Die Träger müssen der Bewilligungsbehörd

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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PoststelleLSLueneburg@ls.niedersachsen.de
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04131 150
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04131 153295
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