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💰 Zuschuss

Familienförderung

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 80%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de
📞
05121 3040
📞
05121 304611
🔗
www.familien-in-niedersachsen.de

Zielgruppen

jugendsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinHandelIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als öffentliche Einrichtung bei der Schaffung einer familienfreundlichen Infrastruktur, die Familien stärken soll, vor allem in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen. Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachausgaben für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt für Familienbüros und Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Höhe des Zuschusses für Familienbüros beträgt Für die Neuausrichtung, wie zum Beispiel die Konzeptionierung, vor allem im Bereich der Digitalisierung, den Ausbau bereits geförderter oder für die Einrichtung neuer Familienbüros können Sie einmalig einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhalten. Handelt es sich bei Ihrem Projekt um ein Projekt zur Förderung der Erziehung in der Familie, ist die Höhe Ihres Zuschusses abhängig von der Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Vorvorjahres. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.4. des Förderjahres beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Für Investitionskosten erhalten Sie keine Förderung.
•4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden gefördert, wenn ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleis
•Die regelmäßige persönliche und/oder telefonische Ansprechbarkeit ist sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de
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05121 3040
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05121 304611
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