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💰 Zuschuss

Berufliche Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt

Niedersächsisches Justizministerium

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
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021/1060
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Zielgruppen

migrantensozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Einrichtung bei der Durchführung von Maßnahmen für Inhaftierte, durch die die individuellen Fähigkeiten der Inhaftierten gestärkt werden und die Wahrscheinlichkeit ihrer Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft erhöht wird. Dies erfolgt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+). Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur Kompetenzstärkung vor allem in folgenden Bereichen: Außerdem können Sie eine Förderung für Modellprojekte bekommen, wenn diese sich durch neue Ansätze im Hinblick auf die Zielgruppe, Konzeption, Prozesse, Techniken, Strukturen oder Finanzierung auszeichnen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ normalerweise bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent bei einer Projektlaufzeit von normalerweise 30 Monaten. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zu festgelegten Terminen bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts (die Hauptanstalt) muss, die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers sowie der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Region
•Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63Abs.3 der Verordnung (EU) 2021/
•4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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