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💰 Zuschuss

Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
Team6SL1@ls.niedersachsen.de
📞
0541 5845345
🔗
soziales.niedersachsen.de

Zielgruppen

jugendsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als unabhängige Erwerbslosenberatungsstelle, die die behördlichen Beratungsstrukturen niederschwellig und qualifiziert ergänzt. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bei Erstantragstellung einmalig bis zuEUR10.000 als Gründungszuschuss. Für den laufenden Betrieb Ihrer Beratungsstelle können Sie bis zuEUR13.500 pro Jahr als Zuschuss erhalten. Übernehmen Sie als Beratungsstelle federführend die Organisation und Durchführung von Netzwerk- oder Fortbildungsveranstaltungen auch für andere Beratungseinrichtungen, können Sie auf gesonderten Antrag hin einen zusätzlichen Zuschuss von bis zuEUR5.000 je Veranstaltung erhalten. Sie stellen Ihren Antrag bitte bis zum 1.10 für das Folgejahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, dazu zählen Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie juristische Personen des privaten Rechts, die g
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Das Land fördert im Zuständigkeitsbereich eines jeden Jobcenters im Regelfall eine nicht bereits durch Dritte geförderte Beratungsstelle eines in Nummer 3 aufgeführten Trägers.
•4.2 Eine bestehende Kofinanzierung durch Dritte, zum Beispiel das Jobcenter oder den kommunalen Träger ist unschädlich, wenn der Zuwendungsempfänger sein wöchentliches Beratungsangebot (Personenstunde
•4.3 Liegen mehrere Anträge für den Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters vor, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Jobcenters nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu fördernde Berat

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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Team6SL1@ls.niedersachsen.de
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