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💰 Zuschuss

Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Finanzierung von EU-Förderprojekten (Kofinanzierungsrichtlinie – Kofi-RL)

Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 85%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
www.mb.niedersachsen.de

Zielgruppen

internationalregional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als finanzschwache Kommune dabei, an Förderrichtlinien zu Fonds der Europäischen Union der Förderperiode 2014 bis 2020 und der Förderperiode 2021 bis 2027 teilzunehmen. Es handelt sich um bestimmte Förderrichtlinien auf Grundlage derEU-FondsEFRE,ELER,ESFbeziehungsweiseESF+ für 2021 bis 2027 sowieEMFFbeziehungsweiseEMFAFfür 2021 bis 2027. Sie erhalten die Förderung für den Eigenanteil, den Sie im Rahmen der jeweiligen Förderprogramme erbringen müssen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die Hauptzuwendung gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie eingeschlossen. Der Kofinanzierungszuschuss kann höchstensEUR500.000 je Vorhaben betragen. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR25.000 je Vorhaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.10. eines Jahres in schriftlicher oder elektronischer Form an das für Sie zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Kommunen sowie deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für eine kommunale Kofinanzierung sind, dass
•4.1.1 die geplante Maßnahme der Kommune durch eine Förderrichtlinie zu denEU-Fonds und Programmen nach den Nummern 1.3 und/oder 1.4 gefördert wird,
•4.1.2 die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kofinanzierungszuwendung nach dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden ist und

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
www.mb.niedersachsen.de

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