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💰 Zuschuss

Inklusion durch Bildung und Teilhabe

Niedersächsisches Kultusministerium

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
📞
+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
📞
021/1060
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www.nbank.de
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portal.nbank.de

Zielgruppen

behindertejugendsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie gemeinsam mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF+) bei der Konzeptionierung, Erprobung und Evaluierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmodulen für Menschen, die an der Bildung von Kindern und Jugendlichen beteiligt sind, sowie bei Vorhaben für deren Austausch und Vernetzung. Außerdem werden Kooperationen und institutionsübergreifende Bildungsnetzwerke und auch die Entwicklung neuer Konzepte und Module zu ausgewählten Schwerpunktthemen gefördert. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise im SER-Gebiet („stärker entwickelte Region“) 40 Prozent und im ÜR-Gebiet („Übergangsregion“) 60 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Projektlaufzeit von normalerweise 24 Monaten. Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Antragsportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Bevor Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie sich fachlich-inhaltlich und zu den zuwendungsrechtlichen und finanztechnischen Aspekten bei der NBank beraten lassen. Bitte beachten Sie im Internet veröffentlichte Informationen zu Sonderschwerpunkten.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind niedersächsische kommunale Gebietskörperschaften, rechtsfähige Träger von Bildungseinrichtungen und die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und die Betriebsstätte der Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jew
•DieEFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63Abs.3 der Verordnung (E
•Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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