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💰 Zuschuss

Freie Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsene.V.

Niedersächsisches Justizministerium

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Datenstand: Vor 16 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
adol-poststelle@justiz.niedersachsen.de
📞
0441 2201220
📞
0441 2201420
🔗
www.mj.niedersachsen.de

Zielgruppen

migrantensozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie im Rahmen der freien Straffälligenhilfe bei ambulanten sozialen Maßnahmen, durch die Straffällige resozialisiert und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Die Förderung erhalten Sie für Angebote der Anlaufstellen für Straffällige mit folgendem Leistungsspektrum: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Personalausgaben. Zusätzlich erhalten Sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Sachkosten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10. des Vorjahres an den Ambulanten Justizsozialdienst im Oberlandesgericht Oldenburg.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Der Zuwendungsempfänger muss in fachlicher Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen bieten und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragst
•4.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern der Zuwendungsempfänger mindestens eine Person, die über einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder einen vergleichb
•4.3 Über die Förderung des Landes hinaus sind Fördermittel Dritter zur Finanzierung der Arbeit einzuwerben.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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adol-poststelle@justiz.niedersachsen.de
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0441 2201220
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0441 2201420
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www.mj.niedersachsen.de

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