Freie Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsene.V.
Niedersächsisches Justizministerium
Zielgruppen
Besonderheiten & Hinweise
Details
Förderart
💰 Zuschuss
Fördergebiet
Geeignete Phasen
Unternehmensgrößen
Branchen
Beschreibung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie im Rahmen der freien Straffälligenhilfe bei ambulanten sozialen Maßnahmen, durch die Straffällige resozialisiert und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Die Förderung erhalten Sie für Angebote der Anlaufstellen für Straffällige mit folgendem Leistungsspektrum: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Personalausgaben. Zusätzlich erhalten Sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Sachkosten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10. des Vorjahres an den Ambulanten Justizsozialdienst im Oberlandesgericht Oldenburg.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG
Kontakt
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