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💰 Zuschuss

Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lwk-niedersachsen.de
📞
+49 511 3665-0
📞
+49 511 3665-1505
📞
021/1139
🔗
www.agrarfoerderung-niedersachsen.de

Zielgruppen

kulturregional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie aus Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) bei Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebiets Niedersächsische Nordseeküste, die der Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung des Fischwirtschaftsgebiets Niedersächsische Nordseeküste entsprechen. Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Die Ausgaben müssen bei öffentlich-rechtlichen Antragstellenden mindestensEUR10.000 und bei privatrechtlichen Antragstellenden mindestensEUR3.000 betragen. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein. Die Auswahl der förderfähigen Vorhaben nimmt die „Lokale Fischereiaktionsgruppe“ (FLAG) vor.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für denEMFAF2021–2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschl
•4.2 Das Vorhaben muss in dem in Nummer 1.1 aufgeführten Fischwirtschaftsgebiet durchgeführt werden.
•4.3 Die Vorhaben der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes müssen der genehmigten „Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nor

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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