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💰 Zuschuss

Zuwendungen für Unternehmensnachfolgen, Neugründungen oder tätige Beteiligungen im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Meisterprämie)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@lfi-mv.de
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+49 385 6363-0
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+49 385 6363-1212
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00000-2023
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www.lfi-mv.de
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www.mv-serviceportal.de

Zielgruppen

senioren

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandwerkIT & SoftwareProduktion & IndustrieTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Handwerks- oder Industriemeisterin und Handwerks- oder Industriemeister bei der erstmaligen Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im Haupterwerb durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder tätige Beteiligung. Sie erhalten die Förderung als Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss zum Lebensunterhalt. Die Höhe des Zuschusses beträgt als BasisförderungEUR7.500 und als ArbeitsplatzförderungEUR2.500. Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Nach Antragseingang können Sie mit dem Vorhaben beginnen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personen- und Kapitalgesellschaften, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin od
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Gewährung einer Zuwendung in der Basisförderung (erste Stufe) setzt voraus, dass die antragstellende Person
•a) ein Handwerksunternehmen erstmalig in Mecklenburg-Vorpommern übernimmt, neugründet oder sich daran beteiligt,
•b) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzt, wobei Angehörige anderer Nationen über einen Aufenthalts

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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