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💰 Zuschuss

Förderung von ausländischen Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AuslStudHSFöRL M-V)

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de

Zielgruppen

forschunginternationalkultur

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als ausländische Studierende oder ausländischen Studierenden ab dem 4. Fachsemester, wenn Sie unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss in Form von Stipendienzahlungen. Sie erhalten bis zu 80 Prozent des Betrages, der nach dem Aufenthaltsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist für maximal 12 Monate. Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Akademische Auslandsamt Ihrer Hochschule.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind ausländische Studierende an Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Zuwendungen können erhalten fachlich befähigte ausländische Studierende, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die unverschuldete wirtschaftliche Notlage muss durch außer
•4.2 Eine Zuwendung kann weiterhin nur gewährt werden, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Antragstellenden haben ihr Bemühen um anderweitige finanzielle Unterstützung nach
•4.3 Keine Zuwendung erhalten Studierende der Studienkollegs, Studierende, die ein Zweit- oder Zusatzstudium absolvieren, sowie Studierende, die ein Stipendium von anderer Stelle erhalten.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de

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