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💰 Zuschuss

Verbesserung der anwendungsorientierten FuE-Kapazitäten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 75%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lfi-mv.de
📞
+49 385 6363-0
📞
+49 385 6363-1212
📞
021/1060
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www.lfi-mv.de

Zielgruppen

forschunginternationalkulturregional

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Hochschule und außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Investitionen in Ihre apparativ-technische Infrastrukturausstattung, vor allem in Laboreinrichtungen, Spezialgeräte und Forschungsinstrumente, sowie in zugehörige bauliche Anpassungsmaßnahmen und Gebäude- und Kommunikationstechnik. Sie erhalten die Förderung vor allem für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens schriftlich an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Zuwendungen für Vorhaben zum Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (Nr. 2.1.) können unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Forschungsinfrastruktur die Innovationsbedarfe d
•4.2 Zuwendungen für Vorhaben zur Einführung moderner Medizintechnologie (Nr.2.2.) können unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Infrastruktur der Einführung und Weiterentwicklung fortschritt
•4.3 Das Vorhaben darf nicht im Widerspruch zum Beihilfeverbot im Sinne des Art.107Abs.1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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