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💰 Zuschuss

Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📞
023-2027
🔗
umwelt.hessen.de
🔗
www.wibank.de

Zielgruppen

internationalkulturregional

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie als landwirtschaftlichen Betrieb, wenn Sie landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten dauerhaft nutzen. Das Land zahlt Ihnen mit Mitteln des Bundes und der Europäischen Union einen Ausgleich für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die Ihnen im Vergleich mit Landwirtinnen und Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt zwischenEUR25,00 undEUR180,00 je Hektar, abhängig von der Ertragsmesszahl und dem Anteil der förderfähigen Hauptfutterfläche. Bis zu einer Betriebsgröße von 100,00 Hektar förderfähiger Fläche beträgt Ihr Zuschuss 100 Prozent. Bei einer Betriebsgröße von 100,01 bis 250,00 Hektar beträgt Ihr Zuschuss 80 Prozent und bei einer Betriebsgröße von 250,01 bis 500,00 Hektar 60 Prozent der errechneten Ausgleichszulage. Bei den über 500,00 Hektar je Betrieb hinausgehenden Flächen erhalten Sie keine Förderung. Wenn Sie Ihren Betriebssitz in Hessen haben, aber eine Fläche außerhalb von Hessen bewirtschaften, erhalten SieEUR25,00 je Hektar. Richten Sie Ihren Antrag bitte im Rahmen des Gemeinsamen Antrages jeweils bis zum 15.5. eines Jahres an die für Sie zuständige Landrätin oder den zuständigen Landrat. Informationen erhalten Sie auch bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen und -inhaber beziehungsweise Zusammenschlüsse dieser, die ihren Betriebssitz in Hessen haben und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in benachtei
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Die Ausgleichszulagebzw.Übergangszahlung wird jährlich auf Antrag gewährt, sofern eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 ha je Zuwendungsempfänger in benachteiligten Gebieten bewirtschaf
•Als aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet gelten die nachArt.32Abs.1b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Als aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete g

Rechtsgrundlagen

Verordnung zu GAP-Strategieplänen erfüllen

Richtlinie Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in aus e

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