Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Förderbetrag
—
Förderquote
bis 50%
Eigenanteil
—
Antragsfrist
Laufend
Das Land Hessen unterstützt Sie als intersektorales Gesundheitsnetzwerk dabei, sich mithilfe von digitalen und telemedizinischen Anwendungen mit anderen intersektoralen Gesundheitsnetzwerken zu vernetzen. Als intersektorales Gesundheitsnetzwerk sind Sie ein Zusammenschluss aus verschiedenen ambulanten und/oder stationären Gesundheitssektoren (Gesundheitsbereichen), die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V, XI oder XII erbringen. Gesundheitssektoren sind unter anderem ambulante Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, ambulante oder stationäre Pflegedienste, (Reha-)Kliniken, Rettungsdienste, Logopädinnen und Logopäden. Sie erhalten die Förderung für Sachausgaben für Hard- und Software, für konkret zu benennende digitale Technologien und damit verbundene Prozesse und Implementierungen zur digitalen Vernetzung und Kommunikation der Mitglieder Ihres intersektoralen Gesundheitsnetzwerks untereinander und/oder direkt mit den Patientinnen und Patienten, das sind vor allem Außerdem erhalten Sie eine Förderung für projektbezogene Personalausgaben, die durch die Umsetzung, Durchführung und Evaluation Ihres Vorhabens unmittelbar entstehen, sowie für Gemeinkosten auf die förderfähigen direkten projektbezogenen Personalausgaben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedochEUR200.000 für maximal 24 Monate. Ist Ihr Gesundheitsnetzwerk an der Umsetzung eines Landeskonzepts beteilgt, erhöht sich der Zuschuss auf 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss muss mindestensEUR25.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare per E-Mail und zusätzlich postalisch an das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Referat Gesundheitspolitik.
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG