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💰 Zuschuss

Förderung von Maßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle@mobil.hessen.de
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info@mobil.hessen.de
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info@hessen-agentur.de
📞
0611 3660
📞
017/1084
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mobil.hessen.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie auf Grundlage des Mobilitätsfördergesetzes (MobFöG) bei Infrastrukturmaßnahmen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im kommunalen Straßenbau (KSB). Im Bereich „Infrastrukturmaßnahmen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)“ erhalten Sie eine Förderung für Im Bereich „Infrastrukturmaßnahmen kommunaler Straßenbau (KSB)“ erhalten Sie eine Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme. Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie die Fördermaßnahme spätestens bis zum 31.3. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement anmelden. Wird die Maßnahme in das Programm aufgenommen, können Sie Ihren Antrag stellen. Davon abweichend ist das Antragsverfahren für die Fördermaßnahmen „Beschaffung von Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“ und „Nachrüstung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten“ einstufig. Richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die HA Hessen AgenturGmbH.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•1.1. Ziel der Förderung
•Ziel der Förderung ist, die Verkehrsinfrastruktur in den Gemeinden zu verbessern, insbesondere bezogen auf
•1.2. Antragsberechtigte

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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