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💰 Zuschuss

Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

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Datenstand: Vor 5 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
gemeinwesenarbeit@lagsbh.de
📞
069 2578280
📞
069 25782855
🔗
wohnungsbau.hessen.de

Zielgruppen

jugendmigrantensozial

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie als Kommune bei Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die zur Überwindung sozialer Problemlagen beziehungsweise zur Bearbeitung besonderer sozialer und integrationspolitischer Herausforderungen beitragen. Gefördert wird Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 75 Prozent, in besonderen Fällen bis zu 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme jeweils bis zum 31.10. eines Jahres für das folgende Jahr bei der Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Hessene. V.Diese leitet Ihren Antrag dann an das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales weiter.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte in Hessen.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Für investive Projekte und Baumaßnahmen erhalten Sie keine Förderung.
•4.1 Die Auswahl des Quartieres beziehungsweise Stadtteiles nehmen die Kommunen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Indikatoren vor, die die besondere Problemlage beziehungsweise besondere
•4.2 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 2.1 sind auf dem vorgegebenen Vordruck (vergleiche Anlage 1) zu stellen. Das Nichtverwenden oder Abändern des Vordrucks kann zur Ablehnung des Antrag

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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gemeinwesenarbeit@lagsbh.de
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069 2578280
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