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💰 Zuschuss

Förderrichtlinie zum Ausbau inklusiver kommunaler Angebote im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 80%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
un-brk@hsm.hesen.de
📞
0611 32192241
📞
0611/3219-0
🔗
www.brk.hessen.de

Zielgruppen

behindertejugendmigrantenregionalsozial

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareMobilität & LogistikSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie als kommunale Gebietskörperschaft dabei, Barrieren im kommunalen Bereich zu beseitigen und gleichwertige und diskriminierungsfreie Lebensbedingungen für alle Menschen zu schaffen. Sie erhalten die Förderung für Investitionen bei Baumaßnahmen sowie damit verbundene Ausstattungsinvestitionen und Dienstleistungen (als notwenige Begleitmaßnahmen), die dem Abbau vorhandener Barrieren in Gebäuden und Einrichtungen dienen oder inklusive Begegnungsstätten für Menschen mit und ohne Behinderungen schaffen. Das sind beispielsweise Maßnahmen Im Rahmen eines inklusiven Gesamtkonzepts können Sie außerdem eine Förderung für nichtbauliche Elemente bekommen, die für die Wirksamkeit des Gesamten sinnvoll sind, wie zum Beispiel mobile Höranlagen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Fall von Maßnahmen, die überörtliche und überregionale Bedeutung haben und allen hessischen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen, auch bis zu 90 Prozent. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen normalerweise mindestensEUR50.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 28.2. eines Jahres an das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Hessen (kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Städte und Gemeinden).
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Nicht gefördert werden Maßnahmen, die den öffentlichen Personennahverkehr betreffen, und Maßnahmen im schulischen Bereich.
•5.1 Förderfähig sind kommunalebzw.kommunalersetzende Investitionen. Kommunalersetzend kann eine Investition dann sein, wenn ein Dritter anstelle der sonst verpflichteten Kommune tätig wird.
•5.2 Die Liegenschaft muss sich im Eigentum der Kommune befinden oder durch ein langfristiges Pacht-bzw.Mietverhältnis der kommunalen Nutzung unterliegen. Bei Förderungen über 50.000 Euro ist darunter

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

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0611/3219-0
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