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💰 Zuschuss

Förderung der Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte (Zukunft Innenstadt)

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
stefanie.weiner@wirtschaft.hessen.de
📞
0611 8152179
🔗
www.wibank.de
🔗
nachhaltige-stadtentwicklung-hessen.de

Zielgruppen

regionalsenioren

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie als Kommune bei Vorhaben, durch die Innenstädte und Ortskerne dauerhaft belebt und dortige Arbeitsplätze gesichert werden. Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt zwischen mindestens 80 Prozent und höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ihre Einzelmaßnahmen beziehungsweise höchstens 89 Prozent, wenn Ihre Maßnahmen baufachlich geprüft werden müssen. Die Förderquote richtet sich nach Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und Ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Der Zuschuss muss für Ihre Einzelmaßnahme oder Ihr Maßnahmenbudget für mehrere Einzelmaßnahmen mindestensEUR5.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. Auskünfte erteilt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Sie erhalten die Förderung auf Grundlage von Programmausschreibungen, die auf der Programmseite veröffentlicht werden.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden in Hessen. Sie können die Fördermittel an Dritte weiterleiten.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage eines geeigneten Nachweises (zum Beispiel Beschluss der Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung, Vorlage eines Gutachtens) für:
•4.1. die zentralörtliche und überörtliche Auswirkung des Projekts auf bestimmte Bereiche der Innenstadt/des Ortskerns,
•4.2. die Erarbeitung einer Strategie durch die Antragstellerin und

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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stefanie.weiner@wirtschaft.hessen.de
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