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💰 Zuschuss

Staatliche Finanzhilfen bei Elementarschäden

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
rp-darmstadt.hessen.de

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie durch Finanzhilfen, um außergewöhnliche Notlagen als Folge von nicht versicherbaren Schäden, die durch Elementarereignisse auf überörtlicher Ebene bei einem größeren Personenkreis aufgetreten sind und die Sie weder aus eigener Kraft noch durch Eigenvorsorge beseitigen können, zu mildern. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen. Die Hilfe beträgt bis zu einem Drittel der festgestellten Schadenssumme, in besonderen Härtefällen bis zu 50 Prozent. Sie erhalten die Hilfe bis zu einer Schadenshöhe vonEUR30.000 als Zuschuss, bei einer Schadenssumme von überEUR30.000 normalerweise als Darlehen. Befinden Sie sich in einer besonders dringenden Notlage, können Sie Soforthilfen bis zuEUR10.000 erhalten. Die Höhe des Schadens muss normalerweise mindestensEUR5.000 betragen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe der Einleitung einer Finanzhilfeaktion beim Kreisausschuss Ihres Landkreises oder Magistrat Ihrer kreisfreien Stadt.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•3.1 Eine Finanzhilfe kann nur nach vorheriger Einleitung einer Finanzhilfeaktion gewährt werden. Es wird insoweit auf Nr. 5 hingewiesen.
•3.2 Die Gewährung der Finanzhilfe setzt voraus, dass Geschädigte trotz Vorsorgemaßnahmen und versuchter Selbsthilfe beim Schadensereignis unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, d
•3.2.1 Die Schäden sind bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben so erheblich, dass sie nicht ohne Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgrundlage durch den Einsatz eigener Mittel oder du

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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rp-darmstadt.hessen.de

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