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💰 Zuschuss

Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
weinbaufoerderung@rpda.hessen.de
📞
06123 905820
📞
06123 90551
🔗
rp-darmstadt.hessen.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie aus Mitteln der Europäischen Union, wenn Sie leistungsfähige Betriebs- und Vermarktungsstrukturen sowie umweltschonende Anbau- und Behandlungsverfahren im Weinbau und in der Kellerwirtschaft einführen möchten. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen bis zu 30 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens, bei einem Mindestinvestitionsvolumen vonEUR10.000 je Antrag und normalerweise maximalEUR350.000 im Programmzeitraum von 2023 bis 2027. Die Höhe der Förderung bei Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen hängt von der Art Ihrer Maßnahme und der Hangneigung der Rebflächen ab. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 51.2 – Weinbau. Für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen reichen Sie den Antrag bitte bis zum 31.8. des Jahres ein, das der Umsetzung der Maßnahme vorausgeht. Anträge für Investitionsvorhaben können Sie ganzjährig einreichen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.
•Die Anträge müssen spätestens bis 31. August des Jahres, das der Umsetzung der Maßnahme vorausgeht, gestellt werden und spätestens bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres abgeschlossen sein (Bewillig
•Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck der Bewilligungsbehörde zu verwenden, ergänzt um eine Planskizze, auf der die Lage und die geplanten Maßnahmen auf dem/den beantragten Flurstück(en) ei

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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weinbaufoerderung@rpda.hessen.de
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06123 905820
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