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💰 Zuschuss

Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie Digitalisierung in der Landwirtschaft

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@rpgi.hessen.de
📧
info@absthessen.de
📞
0641 3030
📞
0641 3032197
🔗
rp-giessen.hessen.de
🔗
agrarportal-hessen.de

Zielgruppen

forschungregional

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Vorhaben in folgenden landwirtschaftlichen Förderbereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der jeweiligen Maßnahme in den einzelnen Förderbereichen. Anträge richten Sie vor Beginn Ihrer Maßnahme über das hessische Agrarportal an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Landwirtschaft. Im Fall der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ ist das Antragsverfahren zweistufig. Zunächst müssen Sie einen Aktionsplan durch die Operationelle Gruppe beim Hessischen Innovationsdienstleister, dem Institut für ländliche Strukturforschung, vorlegen. Nach positiver Beurteilung Ihres Vorhabens durch den Beirat der Europäischen Innovationspartnerschaft reichen Sie den Antrag online beim Regierungspräsidium Gießen ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Antragsberechtigt bei Digitalisierungsvorhaben sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
•4.1 Eine OG muss aus mehr als zwei Mitgliedern bestehen, davon mindestens ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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