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💰 Zuschuss

Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP) – Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 60%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📞
021/2115
🔗
umwelt.hessen.de

Zielgruppen

kulturregional

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungHandelIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), wenn Sie investive Maßnahmen in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen planen. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Ausfallbürgschaft zur Absicherung von Kapitalmarktdarlehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt des förderfähigen Investitionsvolumens. Sie können den Zuschuss erhöhen Sie erhalten zusätzlich einen Zuschuss von bis zu 10 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens, maximal jedochEUR20.000, wenn Sie Junglandwirtin oder Junglandwirt sind. Die Höhe des Zuschusses für Betreuung beträgt maximal 60 Prozent der förderfähigen Betreuergebühren. Die Höhe der anteiligen modifizierten Ausfallbürgschaft des Landes beträgt bis zu 70 Prozent des Darlehensbetrages. Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt mindestensEUR20.000 und maximalEUR5 Millionen. Sie können es in der Förderperiode 2023–2027 einmal ausschöpfen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an den zuständigen Landrat. Der Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und von Umweltbelastungen führen, wird seit 1.1.2021 bis zum 31.12.2024 aus Mitteln derGAKsowie desELERnicht gefördert.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäßKMU-Definition derEU.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind
•4.1 Allgemeine Anforderungen
•Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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