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💰 Zuschuss

Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lwk-niedersachsen.de
📞
0441 8010
📞
0441 801180
🔗
www.agrarfoerderung-niedersachsen.de
🔗
www.sla.niedersachsen.de

Zielgruppen

forschungregional

Fördergebiet

Bremen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Bremen gewährt Ihnen einen Ausgleich, wenn die Bewirtschaftung von Grünland in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten erschwert ist. Die Förderung erhalten Sie für landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen in besonders geschützten Gebieten wie Sie erhalten die Förderung für den Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Erschwernis. Die Bagatellgrenze beträgtEUR150,00. Stellen Sie Ihren Erstantrag innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Vorschrift, die Ihre Erschwernis begründet, online über ANDI (Agrarförderung Niedersachsen Digital) bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Ihren Folgeantrag stellen Sie bis zum 15.5. für das laufende Kalenderjahr bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, für die Sie eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz erhalten.
•Von der Förderung ausgeschlossen sind:
•a) Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhang 1 AgrarGVO erfüllen,

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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