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💰 Zuschuss

Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG-Digital)

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie und Klimaschutz(MWAEK)

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 50%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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postbox@ilb.de
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+49 331 660-0
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+49 331 660-1234
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021/1058
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www.ilb.de

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihres Digitalisierungsprojekts durch Vergabe von Innovationsgutscheinen. Sie erhalten die Förderung für folgende Vorhaben: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Der Umfang der Förderung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe des Zuschusses beträgt Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestensEUR5.000 betragen. Lassen Sie sich bitte vor der Antragstellung bei der Wirtschaftsförderung Land BrandenburgGmbH(WFBB) beraten. Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die Wirtschaftsförderung Land BrandenburgGmbH(WFBB) und vor Beginn des Vorhabens bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks gemäßKMU-Definition derEUmit Betriebsstätte im Land Brandenburg.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Projekte gemäß Nummer 2.1 müssen bestehende Abläufe oder Prozesse des antragstellenden Unternehmens in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg betreffen. Dieser Betriebsstätte müssen auch die
•4.2 Die Förderung ist auf zwei parallellaufende, gemäß dieser Richtlinie geförderte Vorhaben beschränkt.
•4.3 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die vor Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2AGVO, muss vor Beg

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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