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💰 Zuschuss

Schienengüterinfrastruktur

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@LBV.Brandenburg.de
📞
+49 3342 4266-1001
📞
+49 3342 4266-7601
📞
021/1237
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lbv.brandenburg.de

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Brandenburg fördert Ihre Investitionen in die Schienengüterinfrastruktur zur besseren Erschließung von Logistikzentren einschließlich Häfen und Standorten mit Anlagen des kombinierten Verkehrs. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung für Eisenbahninvestitionen beträgt bis zu 80 Prozent und für Konzepte und Machbarkeitsstudien bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Melden Sie Ihre Maßnahme bis zum 30.6. für das Folgejahr beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) an. Das LBV erarbeitet aus den Anmeldungen ein Jahresförderprogramm und ein mittelfristiges Programm für die Förderung der Schienengüterinfrastruktur. Das zuständige Ministerium entscheidet endgültig über die Maßnahmen im Jahresprogramm Infrastruktur.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Antragstellenden haben die wirtschaftliche und rechtliche Tragfähigkeit der Maßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung nachzuweisen.
•4.2 Die Antragstellenden müssen Eigentümer der zur Eisenbahninfrastruktur gehörenden planfestgestellten Bahnflächen sein. Alternativ kann die Fläche im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrages (minde
•4.3 Die Antragstellenden erklären unter Vorlage eines Finanzierungsplans, dass die Finanzierung ihres Eigenmittelanteils an der Investition und eventuelle finanzielle Leistungen Dritter (ohne öffentli

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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