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💰 Zuschuss

Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung RLGrv-WBG)

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendkultur

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
(1) Voraussetzung für die Förderung gegenüber dem Letztempfänger ist die Genehmigung der Maßnahme zur Grundversorgung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
(2) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Förderungen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaft

Beschreibung

Das Land Brandenburg fördert die allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Weiterbildung im Rahmen der Grundversorgung. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz, die von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt durchgeführt werden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Für eine erteilte Unterrichtsstunde im Rahmen der Grundversorgung erhalten Sie einen Festbetrag vonEUR30,00. Der förderfähige Umfang der Unterrichtsstunden bemisst sich an dem maßgeblichen Grundversorgungsschlüssel. Die Landesmittel werden auf der Basis der Einwohnerzahlen des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zur Verfügung gestellt. Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim zuständigen Landkreis beziehungsweise bei der zuständigen kreisfreien Stadt. Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die Landeszuschüsse ohne Antrag bewilligt und ab dem 1.4. ausgezahlt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG