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💰 Zuschuss

Förderung der Netzwerke Gesunde Kinder (RL-NGK)

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt ist ein durch die Bewilligungsbehörde anerkannter Träger eines Netzwerks Gesunde Kinder im Land Brandenburg. Dazu zählen insbesondere Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, wie zum
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
4.1 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen derLHOmüssen erfüllt sein.
4.2 Der Antragsteller stellt in Anlehnung an das Landeskonzept und entsprechend der Anlage 1 den Personaleinsatz (Anlage 2 a) sowie Ziele und Maßnahmen (Anlage 2 b) dar, die nach Bestätigung durch die

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Brandenburg unterstützt Ihre Arbeit im Rahmen der Netzwerke Gesunde Kinder. Die Netzwerke setzen geschulte, ehrenamtlich tätige und professionell koordinierte Patinnen und Paten zur Begleitung von Familien während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes ein. Sie erhalten die Förderung für Normalerweise erhält ein Netzwerk je Landkreis oder kreisfreier Stadt die Förderung. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal jedochEUR165.000 je Netzwerk und Haushaltsjahr. Werden 2 Netzwerke in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis gefördert, kann der Zuschuss bis zuEUR90.000 je Netzwerk und Haushalsjahr betragen. Stellen Sie bitte Ihren Antrag für Ihr neu gegründetes Netzwerk jederzeit, für Ihr bestehendes Netzwerk bis zum 31.1. jeweils für das laufende Jahr beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG