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💰 Zuschuss

Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) – Förderschwerpunkt 4: Anpassung an den Klimawandel

Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

regional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin sowie landeseigene Berliner Wohnungsbaugesellschaften.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die ohne eine Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden würden.
Für Zuwendungen sind die Bewilligungsvoraussetzungen in Nummer 1 AV zu § 44LHOzu beachten.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Berlin fördert im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE) mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) innovative Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die zu einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Berlin beitragen. Im Förderschwerpunkt 4 erhalten Sie die Förderung für Klimaanpassungsmaßnahmen, speziell zur Sicherung beziehungsweise Schaffung klimatischer Entlastungsräume und zum Oberflächenumbau nach dem Prinzip der Schwammstadt. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Maßnahme. Für eine Förderung von investiven Maßnahmen müssen Sie mindestensEUR200.000 förderfähige Gesamtkosten haben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme online über das Antragsportal an die B.&S.U. Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH. Die Projektauswahl erfolgt im Windhundverfahren, begleitet durch thematische Förderaufrufe.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG