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💰 Zuschuss

Förderung von Projekten der Bildungs- und Informationsarbeit in der Entwicklungspolitik

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

internationalkultursozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind in Berlin ansässige, im Vereinsregister eingetragene gemeinnützige Vereine sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen R
Auch wenn Ihr Verein oder Ihre Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft außerhalb Berlins ansässig ist, können Sie gefördert werden, wenn das Land Berlin Interesse an der Durchführung der Projekte h
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
3.1 – Der Antrag muss vor Projektbeginn gestellt werden. Der Projektbeginn ist grundsätzlich erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheides möglich. In zu begründenden Ausnahmefällen kann die Bewilligung
3.2 – Die angestrebten Wirkungen und Ziele und deren Umsetzung sind im Antrag klar zu definieren. Für die Erfolgskontrolle und für Evaluierungen sind von der antragstellenden Organisation qualitative

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Berlin unterstützt Sie als Verband oder Verein in der Entwicklungshilfe bei entwicklungspolitischen Vorhaben. Sie erhalten die Förderung für Projekte der Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Sie müssen sich Ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend mit mindestens 10 Prozent an der Finanzierung beteiligen. Hat Ihr Projekt ein Finanzvolumen von überEUR30.000, müssen Sie sich um eine Finanzierungsbeteiligung von Dritten wie etwa dem Bund oder derEUbemühen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zu den bekanntgegebenen Terminen bei der Stiftung Nord-Süd-Brücken.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG