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💰 Zuschuss

Berliner Schallschutzfensterprogramm

Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümerin oder Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter sowie Nießbraucherin oder Nießbraucher der b
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
4.1 Es gelten die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 AV § 44 LHO. Ergänzend dazu sind bei der Entscheidung über die Bewilligung die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
4.2 Beim Einbau von Fenstern, Balkon- oder Terrassentüren und Loggien, sind die Vorgaben aus dem „Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren“, herausgegeben von der „R
4.3 Mit einem Einbau nach Vorgaben des genannten Leitfadens, sind die anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Berlin fördert passive Schallschutzmaßnahmen an hoch belasteten Hauptverkehrsstraßen und oberirdischen Schienenwegen der Berliner Verkehrsbetriebe, wenn dort keine anderen oder ausreichende Lärmminderungsmaßnahmen möglich sind. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Fenstern und Türen (gegebenenfalls inklusive Rollladenkasten)EUR400,00 pro Quadratmeter Einbaufläche für die Schallschutzklasse 4 undEUR500,00 pro Quadratmeter Einbaufläche für die Schallschutzklasse 5. Die Aufarbeitung von Holzkastendoppelfenstern auf die Schallschutzklasse 4 wird mitEUR500,00 pro Quadratmeter Einbaufläche gefördert, Lüftungseinrichtungen mit einer Pauschale von jeweilsEUR250,00 pro Raum. Die Höhe der Förderung kann bis zu 90 Prozent der jeweils nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen betragen, maximal aberEUR15.000 je Wohnung. Stellen Sie vor Beginn der Maßnahme und vor Antragstellung bitte eine Förderanfrage über das Online-Formular. Die eigentlichen Förderanträge reichen Sie bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG