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💰 Zuschuss

Förderung der Erziehungsberatungsstellen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderteforschungjugendsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind die Träger der Erziehungsberatungsstellen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
3.1 Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:
3.2 Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
3.3 Die Zuwendungsempfänger sind zur Sicherstellung des Wiedererkennungswertes der Erziehungsberatungsstellen verpflichtet, bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie in der Außendarstellung

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Landkreis oder kreisfreie Stadt bei Ihrer Aufgabe, niederschwellige Beratungsangebote für Eltern, Kinder, Jugendliche und Familien in Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorzuhalten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Kosten für das Fachpersonal. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Qualifikation der jeweiligen Fachkraft und nach verfügbaren Haushaltsmitteln. Grundlage für vollzeitbeschäftigte Fachkräfte sind folgende Beträge: Richten Sie Ihren Antrag bitte an das für Sie zuständige Jugendamt, das ihn an die zuständige Bezirksregierung weiterleitet.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG