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💰 Zuschuss

Förderung von Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung (Start?Zuschuss!)

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungfrauen

Besonderheiten & Hinweise

Teilnahmeberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer,
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
4.1 Konzept
Im Rahmen eines dem regulären Antragsverfahren vorgeschalteten Wettbewerbsverfahrens muss ein umfassendes, qualitativ hochwertiges Konzept eingereicht werden. Das Konzept muss dabei unter anderem folg
4.2 Eigenmittel

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Ihrer Existenzgründung im Bereich Digitalisierung. Sie erhalten eine Anlaufförderung „Start?Zuschuss!“, wenn Ihr Unternehmen als eine der 20 innovativsten Existenzgründungen im Bereich Digitalisierung in Bayern ausgewählt wird. Mit der Anlaufförderung können Sie Ihre Ausgaben für Miete und Personal, Markteinführung des Produkts, Forschung und Entwicklung finanzieren. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss über einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zuEUR36.000. Das Verfahren ist 2-stufig. In der 1. Stufe senden Sie Ihre Bewerbung im Rahmen besonderer Förderaufrufe über dasOnline-Antragsportal an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.Eine externeJurybewertet Ihre Bewerbung.In der 2. Stufestellen die ausgewähltenUnternehmenden Online-Förderantragbei der zuständigen Regierung. Sie finden die Bewerbungszeiträume und Fristen zu den jeweiligen Förderaufrufen auf derWebseite „Gründerland Bayern/Finanzierung & Förderung/Start?Zuschuss!“.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG