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💰 Zuschuss

Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behindertemigrantensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind die Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen. Die Zuwendung setzt voraus, dass
a) der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
b) sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Bearbeitungszeit

ist das jeweilige Kalenderjahr

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie, wenn die Betriebskosten Ihrer integrativen Kindertageseinrichtung mit überörtlicher Bedeutung das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) übersteigen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits je Einrichtung und Jahr, jedoch maximalEUR10.000. Rrichten Sie Ihren Antrag bitte an die zuständige Stelle gemäß Bayerischem Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), das heißt die Kreisverwaltungsbehörde oder Bezirksregierung.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG