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💰 Zuschuss

Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVregio)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschunginternationalregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Sie müssen die Kriterien derKMU-Definition derEUerfüllen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 45%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftTourismus & Gastro

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt kleine regionale Betriebe sowie Erzeugerzusammenschlüsse bei Maßnahmen, die die Verarbeitung und Vermarktung regionaler ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie regionale Kreisläufe stärken. Die Förderung umfasst Bereiche, die der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagert sind, wie beispielsweise Sie erhalten die Förderung Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Bei Investitionen, Vermarktungsmaßnahmen und Marktstudien erhalten Sie bis zu 20 Prozent, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximalEUR250.000 bei Investitionen (für Kleinst- und kleine Schlachtbetriebe höchstensEUR500.000 der zuwendungsfähigen Ausgaben) undEUR50.000 bei anderen Maßnahmen, Bei Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen von Qualitätsprodukten erhalten Sie je nach Vorhaben bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstensEUR250.000 beziehungsweiseEUR25.000 bei Erarbeitung von Konzepten und Studien durch Dritte. Für Investitionen liegt die Bagatellgrenze beiEUR25.000, für andere Vorhaben beiEUR5.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme zu bestimmten Fristen an die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG