Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Förderung von Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum (Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum – BYCZFöR)

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

regional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Vereine sowie gemeinnützige Stiftungen mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken sowie andere Rechtsträger des öffentlichen od
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Voraussetzung für eine Förderung nach Nr. 2 ist, dass das Projekt einen grenzüberschreitenden Charakter und einen fachübergreifenden Ansatz besitzt, das heißt mindestens zwei Themenfelder (zum Beispie
a) Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
b) Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsstrategien,

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 70%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als örtliche Akteurinnen und Akteure bei der Umsetzung von innovativen Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum. Sie bekommen die Förderung für die Konzeptionierung, Planung und Durchführung von zukunftsweisenden fachübergreifenden Projekten im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von höchstens 4 Jahren. Die Höhe der Förderung beträgt bei erstmaliger Förderung bis zu 70 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Dieser Basisfördersatz kann sich Bei einer 2. beziehungsweise 3. Projektförderung mindert sich der Fördersatz stufenweise, soweit keine finanzielle Beteiligung Tschechiens oder ein interkommunales Projekt vorliegt. Bevor Sie einen Antrag stellen, nehmen Sie bitte mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat 52, Kontakt auf. Reichen Sie Ihren Antrag bitte mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Förderbeginn bei der zuständigen Bezirksregierung und beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG