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💰 Zuschuss

Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (BerFöR)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nach dem bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) anerkannte Beratungsanbieter.
Begünstigte sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäßKMU-Definition derEU, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Bayern haben.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
6.1 Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & IndustrieTourismus & Gastro

Beschreibung

Der Freistaat Bayern fördert Beratungsleistungen für Landwirtinnen und Landwirte, Gärtnerinnen und Gärtner oder Winzerinnen und Winzer. Als anerkannter Beratungsanbieter erhalten Sie die Förderung für Sie erhalten die Förderung in Form von Pauschalsätzen je Leistungseinheit. Bei der Beratung von Einzelbetrieben beträgt die Pauschale bis zuEUR60,00 je Beratungsstunde. Für Betriebszweigauswertungen liegt die Pauschale beiEUR400,00 pro Wirtschaftsjahr und Betriebsstätte. Bei sonstigen Dienstleistungen und Beratungen hängt die Höhe der Förderpauschale von der Maßnahme ab und beträgt zwischenEUR2,40 undEUR2.700. Landwirtinnen und Landwirte, Gärtnerinnen und Gärtner und Winzerinnen und Winzer (Begünstigte) reichen ihren Antrag vor Beratungsbeginn bei den Beratungsanbietern ein. Beratungsanbieter richten ihren Antrag bis spätestens 31.10. für das Folgejahr an die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk). Bei einer Betriebszweigauswertung stellen Sie Ihren Antrag bis zum 31.7. für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG