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💰 Zuschuss

Errichtung, Aufrechterhaltung und Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB-Förderrichtlinie – upB-FöR)

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind unabhängige psychiatrische Beschwerdestellen (upB).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Voraussetzung für die Zuwendungsbewilligung ist die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen an die upB:
4.1 In dem Versorgungsgebiet einer Klinik für Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bayern, in dem die upB ansässig wird, ist bisher noch keine weitere upB ansässig.
4.2 Die upB oder mindestens eine der für sie ehrenamtlich tätigen Personen ist Mitglied einer der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger,

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt den flächendeckenden Ausbau unabhängiger Beschwerdestellen, die Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen (Hilfesuchende) leicht erreichbar, kostenlos und auf Wunsch anonym bei Fragen, Anregungen und Beschwerden, insbesondere auch im Verhältnis zwischen diesen und Einrichtungen der stationären oder ambulanten psychiatrischen Versorgung, zur Verfügung stehen und auch vermittelnd tätig werden. Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB). Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 10.000 je upB und Jahr. Für die Erstausstattung kann zusätzlich ein Festbetrag von bis zu EUR 2.000 je upB gewährt werden. Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bis spätestens 31.10. eines Jahres für das Folgejahr an das Bayerische Landesamt für Pflege.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG