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💰 Zuschuss

Überregionale Offene Behindertenarbeit

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderteregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
3.1 Gefördert werden können Dienste, die
Dienste, die seit 2010 mit Bestandsschutz gefördert werden, haben weiterhin Bestand.
3.2 Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Nr. 5 gee

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 80%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke unterstützen – von Diensten der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) durchgeführte – niedrigschwellige ambulanten Hilfen für Menschen mit spezifischen Behinderungen im Sinn des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGBIX). Sie bekommen die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Pauschale in Form eines Zuschusses. Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Erfüllung der Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste beträgt für Die jährliche Förderpauschale der Bezirke Die Erstattung Ihrer Fahrkosten beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstensEUR3.250 pro bewilligte Vollzeit-Fachkraft pro Jahr. Stellen Sie bitte Ihren Erstantrag und den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens zum 31.3. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Folgeanträge stellen Sie bitte bis spätestens zum 15.11. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG