Bayerisches Wohnungsbauprogramm – Eigenwohnraum
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Zielgruppen
Besonderheiten & Hinweise
Details
Förderart
🏦 Kredit
Förderquote
bis 40%
Fördergebiet
Geeignete Phasen
Unternehmensgrößen
Branchen
Beschreibung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Privatperson, wenn Sie sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, beim Bau oder Kauf eines eigenen Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses (einschließlich darin befindlichen Mietwohnraums) oder einer Eigentumswohnung. Sie erhalten die Förderung für den Sie selbst nutzen. Wenn Sie bestehenden Wohnraum kaufen (Zweiterwerb), bekommen Sie die Förderung zusätzlich für erforderliche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Darüber hinaus können Sie die Förderung erhalten, wenn Sie bestehenden Wohnraum umbauen, um ihn an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anzupassen. Dazu gehören Sie erhalten die Förderung als Darlehen und gegebenenfalls als ergänzende Zuschüsse. Die Höhe des Darlehens beträgt beim Bau und Ersterwerb höchstens 30 Prozent und beim Zweiterwerb höchstens 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR15.000. Wenn Sie Kinder haben, erhalten Sie einen einmaligen Zuschuss in Höhe vonEUR7.500 je Kind. Einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten bis höchstensEUR50.000 erhalten Sie Die Zuschüsse werden nur zusammen mit einem Darlehen für Bau oder Erwerb von Eigenwohnraum bewilligt. Für Mietwohnraum in einem Zweifamilienhaus erhalten Sie die Förderung ausschließlich als Darlehen. Das Darlehen zur Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen bekommen Sie bis zu einer Gesamthöhe von höchstensEUR10.000 je Wohnung. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR1.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte Baubeginn oder vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags an die zuständige Bewilligungsstelle. Das sind die Landratsämter und kreisfreien Städte. Nachdem die Bewilligungsstelle über Ihren Antrag entschieden hat, wird er an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) weitergeleitet.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG