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🏦 Kredit

Investkredit Kommunal Bayern

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Datenstand: Vor 19 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
kommunen@bayernlabo.de
📧
9190.produktbetreuung@bayernlabo.de
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089 217122004
📞
+49 89 2171600403
📞
089 2171600418
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bayernlabo.de

Zielgruppen

sozial

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) unterstützt in Zusammenarbeit mit derKfWdie zinsgünstige langfristige Finanzierung von Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur. Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Der Finanzierungsanteil beträgt bei Kreditbeträgen abEUR2 Millionen bis zu 50 Prozent, bei Kreditbeträgen unterEUR2 Millionen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Ihr Darlehen muss mindestensEUR200.000 betragen. Stellen Sie bitte Ihren Antrag für das laufende Haushaltsjahr unter Verwendung des Antragsformulars bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo). Parallel zum Investkredit Kommunal Bayern bietet die LfA Förderbank Bayern in Kooperation mit derKfWBankengruppe den Kommunen das Kreditprogramm Infrakredit Kommunal für weitere Bereiche an.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind
•Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunalkrediten üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.
•Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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