Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Bayerisches Wohnungsbauprogramm – Mietwohnraum

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderteinternational

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (Bauherren), die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucherinnen und Nießbraucher eines geeigneten Grundstücks sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
9.1 Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern darf nur gefördert werden, wenn nachweislich ein bedeutsamer, nicht nur kurzfristiger Bedarf für diesen Wohnraum besteht. Mehrfamilienhäuser sind Gebäude mit mi
9.2 Zur Prüfung des Wohnungsbedarfs holt die Bewilligungsstelle in der Regel eine Stellungnahme der Bauortgemeinde sowie stets der nach § 1Abs.3 DVWoR zuständigen Stelle ein.
9.3 Bei Festlegung der Belegungsstruktur (Nrn. 19, 32) ist zu berücksichtigen, dass keine hohe örtliche Konzentration von Bewohnergruppen mit besonderen sozialen Problemen oder von spezifischen Bewohn

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Sie bekommen die Förderung für Zusätzlich bekommen Sie Zuschüsse für folgende Investitionsmaßnahmen in besonders nachhaltiges Bauen: Sie bekommen die Förderung auch für bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohngebäuden, wenn Sie den Wohnraum an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anpassen. Hierzu gehören folgende Maßnahmen: Sie erhalten die Förderung als Darlehen und ergänzende Zuschüsse im Rahmen der einkommensorientierten Förderung (EOF) oder aufwendungsorientierten Förderung (AOF). Im Rahmen der EOF besteht die Förderung aus objekt- und belegungsabhängigen Darlehen, ergänzenden Zuschüssen und einer Zusatzförderung mit einem laufenden Zuschuss zur Wohnkostenentlastung der begünstigten Mieterinnen und Mieter. Die Förderung besteht im Rahmen der aufwendungsorientierten Förderung (AOF) aus einem Darlehen, das im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt wird, und ergänzenden Zuschüssen. Darlehen für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse Menschen mit Behinderung werden bis zu einer Gesamthöhe von maximalEUR10.000 je Wohnung gewährt. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR1.000. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Baubeginn oder vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags bei der Bewilligungsstelle ein. Das sind die Regierungen, die Landeshauptstadt München und die Städte Augsburg und Nürnberg.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG