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💰 Zuschuss

Nutzung erneuerbarer Energien und Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze (BioWärme Bayern)

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
4.1 Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. Um keine Ersatzinvestition im Sinn dieser Richtlin
4.2 Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden und für die Verwendung der gewählten Brennstoffe geeignet sein.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 100%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Der Freistaat Bayern fördert die Substitution fossiler Energieträger durch neue umweltschonende Biomasseheizwerke sowie durch die Verteilung von Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder Abwärme über die zugehörigen Wärmenetze. Sie bekommen die Förderung für Investitionen in Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Vorhaben und bei Unternehmen nach ihrer Größe: Bei Biomassekraftwerken/Biomasseheizsystemen beträgt der Zuschuss in der Grundförderung Zusätzlich zur Grundförderung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuwendungsfähigen Kosten bekommen. Bei zugehörigen Wärmenetzen beträgt die Höhe des Zuschusses jedoch maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Förderobergrenze beträgt für Werden Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze zusammen gefördert, beträgt die Förderobergrenze insgesamtEUR450.000. Liegt der berechnete Zuschuss unterEUR5.000, bekommen Sie keine Förderung (Bagatellgrenze). Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim Technologie- und Förderzentrum (TFZ) im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe. Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG