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💰 Zuschuss

Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behindertekulturmigrantensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Anerkannte Dachorganisationen sind der Bayerische Landes-Sportverbande.V., der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayerne.V., der Bayerische Sportschützenbunde.V.und der Oberpfälzer Schütze
Die Förderung des außerschulischen Sports ist an folgende Bedingungen geknüpft:
4.1.1 Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit
Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. Die steuerrechtliche Gemein

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Sportverein oder -verband bei Angeboten des Breiten- und Nachwuchsleistungssports (organisierter Sport) für Menschen mit und ohne Behinderung. Als Sportverein erhalten Sie eine Förderung für Als Sportverband erhalten Sie eine Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen. Die Höhe der Förderung hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab. Für eine Förderung des Sportbetriebs müssen Sie als Verein Ihren Antrag bis spätestens 1.3. eines Jahres an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde richten. Für eine Förderung von Baumaßnahmen müssen Sie als Verein den Antrag an Ihren Dachverband richten, mit dem Sie auch das Verfahren und die Voraussetzungen des Antrags klären. Bei Verbänden hängt das Antragsverfahren von der jeweiligen Fördermaßnahme ab. Ihren Antrag richten Sie normalerweise an den Dachverband, die zuständige Bezirksregierung oder an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG