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💰 Zuschuss

Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderteregional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten für den Betrieb oder die laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung.
5.1 Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristisch genutzt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei Loipenspur- und Wegepflegegerä
5.2 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Vorhabenbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeg

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareLandwirtschaftTourismus & Gastro

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als kommunale Körperschaft bei Investitionsvorhaben zur Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung von Basiseinrichtungen der öffentlichen Tourismusinfrastruktur vorrangig im ländlichen Raum. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: In Ausnahmefällen werden Sie auch bei sonstigen Infrastrukturmaßnahmen unterstützt, wenn diese für den Tourismus in Bayern von außerordentlicher Bedeutung und nicht nach anderen Förderprogrammen förderfähig sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt normalerweise beiEUR100.000, bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten beiEUR50.000 und bei Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit beiEUR10.000. Bei einnahmeschaffenden Vorhaben darf die Höhe der Förderung nicht die Differenz zwischen förderfähigen Ausgaben und dem voraussichtlichen Betriebsgewinn übersteigen. Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der zuständigen Bezirksregierung ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG