Regionale Initiativen für Zukunftsprojekte der Landesentwicklung (Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa)
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Zielgruppen
Besonderheiten & Hinweise
Details
Förderart
💰 Zuschuss
Förderquote
bis 50%
Fördergebiet
Geeignete Phasen
Unternehmensgrößen
Branchen
Beschreibung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Regionale Initiative bei der Vorbereitung und Durchführung neuer Projekte der Landesentwicklung durch Regionalmanagements und Regionalmarketings. Sie bekommen die Förderung für Vorhaben, die sich mit den folgenden zentralen Zukunftsthemen der Landesentwicklung beschäftigen (Zukunftsprojekte): Sofern in Ihrer Region noch keine Regionale Initiative eingerichtet ist, bekommen Sie die Förderung, wenn Sie eine querschnittsorientierte regionale Entwicklungsstrategie unter Einbindung relevanter Akteure erarbeiten (Strategieentwicklungsvorhaben). Übergangsweise können auch bestehende Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte eine Förderung für neue, regionale Projekte bekommen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Basisförderung 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach räumlichem Wirkungskreis Ihres Vorhabens kann der Zuschuss auf bis zu 90 Prozent erhöht werden. Zukunftsprojekte: Der Förderhöchstbetrag beträgt in der Regelförderung maximalEUR100.000 pro Projektjahr. Der Förderbetrag erhöht sich für Die Regelförderung kann durch die Sonderförderungen „Flächensparen“, „Transformationsprozesse“, „Militär- und Konversionsstandorte“ sowie „Zielbildungsprozess“ (Metropolregionen ausgenommen) ergänzt werden. Die Höhe des Zuschusses für Strategieentwicklungsvorhaben beträgt bis zuEUR50.000 pro Projektjahr für bis zu 2 Jahre. Die Höhe des Zuschusses für Regionale Projekte bestehender Regionaler Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte beträgt bis zuEUR150.000 pro Projektjahr. Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 6 Wochen dem geplanten Förderbeginn an die zuständige Bezirksregierung.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 TTDSG
§ 3 Abs. 1 EGovG
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