Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (RZÖPNV)

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
5.1 Allgemeine Voraussetzungen
5.1.1 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.
5.1.2 Liegt ein zur Beurteilung ausreichender Plan (zum Beispiel Nahverkehrsplan) nicht vor, so hat der Aufgabenträger das Vorhaben unter Berücksichtigung der Leitlinie zur Nahverkehrsplanung zu begut

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Sie bekommen die Förderung für im Einzelnen für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung bei Infrastrukturmaßnahmen ist abhängig von dem zu fördernden Vorhaben, beträgt jedoch maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höhe des Zuschusses im Rahmen der Fahrzeugförderung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fördersatz bei Schienenfahrzeugen auf bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten festgesetzt werden. Für die Förderung von Omnibussen werden vom für Verkehr zuständigen Staatsministerium Festbeträge festgelegt. Die Höhe derÖPNV-Zuweisungen an einzelne Aufgabenträger wird im Haushalt festgesetzt. Die Eigenbeteiligung des Aufgabenträgers muss mindestens 33 und ein Drittel Prozent betragen. Das Antragsverfahren für Infrastrukturvorhaben ist mehrstufig. Im 1. Schritt melden Sie bitte Ihr Projekt zur Aufnahme in das Investitionsförderungsprogramm bei der örtlich zuständigen Regierung frühzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn an. Danach werden die von der Regierung gemeldeten Vorhaben von den Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit in das Landesprogramm aufgenommen. Anschließend können Sie Ihren Förderantrag bei der zuständigen Regierung stellen. Anträge für Fahrzeuge und fürÖPNV-Zuweisungen richten Sie bitte schriftlich oder elektronisch bis spätestens 1.12. eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die örtlich zuständige Regierung.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG