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💰 Zuschuss

Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021)

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Datenstand: Vor 15 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📞
021 2018
🔗
www.stmuv.bayern.de
🔗
www.stmuv.bayern.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Gebietskörperschaft, öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder als Kommunalunternehmen bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Vorhaben von öffentlichem Interesse, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Darüber hinaus können Sie Förderungen für Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben erhalten. Die Förderung erhalten Sie als Zuschuss. Die Förderhöhe beträgt je nach Vorhaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Das Antragsverfahren ist mehrstufig. Anmeldungen von Vorhaben zur Aufnahme in die Programme der einzelnen Förderbereiche müssen Sie beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt einreichen. Anhand der von den Wasserwirtschaftsämtern baufachlich vorgeprüften Anmeldungen erstellen die Regierungen Dringlichkeitslisten. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen die Förderprogramme auf. Bitte beachten Sie die weiteren Fördermöglichkeiten im Rahmen der Sonderprogramme „Berghütten“, „Kommunale Trinkbrunnen“ und „vierte Reinigungsstufe“ der RZWas 2021. Reichen Sie bitte Ihren Antrag mit den erforderlichen Antragsunterlagen beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens sind nachzuweisen nach Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 4.1 BayZBau). Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirts
•4.2 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum
•Hinweis: Werden Mittel des Bundes im Rahmen der RZWas 2021 bewilligt, so können ergänzende Bestimmungen notwendig werden. Diese werden mit dem Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 9 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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