Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

regional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Industrie, des Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes gemäßKMU-Definition derEU.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Das Sonderprogramm ist Teil der bayerischen Regionalförderung.
Für die Vorhaben gelten daher zunächst die entsprechenden Grundvoraussetzungen gem.
Werden diese Grundvoraussetzungen der bayerischen Regionalförderung erfüllt, ist eine Unterstützung aus dem Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ unter der zusätzlichen Voraussetzung möglic

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandwerkIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) mit Sitz im ländlichen Raum bei Investitionen, die den Endenergieverbrauch in Ihren Gebäuden und technischen Anlagen deutlich senken. Das Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ basiert auf den Maßgaben der Bayerischen Regionalförderung (BRF) beziehungsweise der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Sie erhalten die Förderung für folgende Investitionen: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 5 Prozent auf die regulären regierungsspezifisch gewährten Subventionen für Energieeffizienz. Dabei gelten insgesamt folgende Höchstfördersätze: Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Regierung, in deren Bezirk Sie das Vorhaben durchführen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG