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💰 Zuschuss

Qualifizierungen für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose (ESF+ 2021–2027)

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bil
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Die Qualifizierung muss sich am konkreten Bedarf des regionalen Arbeitsmarkts ausrichten. Die Ausrichtung am regionalen Bedarf gilt als gegeben, wenn dies von der zuständigen Arbeitsagentur und dem zu
Die Vorlage ist erhältlich unter: Arbeitsmarktliche Stellungnahme

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 50%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Projekte, die die Beschäftigungsfähigkeit und die Arbeitsmarktchancen von Langzeitarbeitslosen und benachteiligte Arbeitslosen verbessern. Sie bekommen die Förderung für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen in Verbindung mit sozialpädagogischen Betreuungs- und individuellen Aktivierungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe desESF+-Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Freistaat Bayern gewährt zusätzlich einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Reichen Sie bitte Ihren Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn der zu fördernden Maßnahme ausschließlich über das OnlineportalESFBavaria 2021 ein. Für die Auswahl der Projekte ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat S4, zuständig. Sie können jederzeit Voranfragen zu Projektmöglichkeiten stellen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG